"(1) Wer einen Menschen rechtswidrig, mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft....(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter1.eine andere Person zu einer sexuellen Handlung oder zur Eingehung der Ehe nötigt. ..."
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